Sie haben Ihre Ausbildung als Hebamme in Deutschland, Österreich oder einem anderen Land der Europäischen Union abgeschlossen und möchten in Frankreich arbeiten? Die gute Nachricht: Wenn Ihr Abschluss die europäischen Ausbildungsregeln erfüllt, wird er automatisch anerkannt, ohne Prüfung und ohne Ausgleichsmaßnahme. Ein Schritt bleibt: die Eintragung beim Ordre des sages-femmes, der französischen Berufskammer der Hebammen, die für die Berufsausübung Pflicht ist. Dieser Leitfaden erklärt Ihnen Schritt für Schritt, was Sie in Ihrem Land beantragen, wohin Sie Ihre Unterlagen schicken und wie lange Sie warten.
EU-Hebamme: eine automatische Anerkennung
In Frankreich ist die Hebamme (sage-femme) ein medizinischer Beruf, wie der Arzt. Die Richtlinie 2005/36/EG sieht die automatische Anerkennung der Hebammenabschlüsse vor, die ihre Mindestanforderungen an die Ausbildung erfüllen (Artikel 21 und Anhang V Nummer 5.5.2). Praktisch prüft der Ordre den Inhalt Ihrer Ausbildung nicht erneut: Er prüft, ob Ihr Abschluss und die zugehörigen Bescheinigungen den Vorgaben entsprechen.
Ihr Abschluss erfüllt diese Bedingungen nicht, erlaubt Ihnen aber die Berufsausübung in Ihrem Land? Dann gibt es einen anderen Weg: die Erlaubnis des Centre national de gestion (CNG) nach Stellungnahme einer Kommission, gegebenenfalls mit einer Ausgleichsmaßnahme (Artikel L4151-5-1 des französischen Gesetzbuchs über die öffentliche Gesundheit). Dieser Leitfaden beschreibt den automatischen Weg.
Wer macht was? Der Ordre des sages-femmes, weder die ARS noch die DREETS
Ihr Ansprechpartner ist der Ordre des sages-femmes, die Berufskammer, die die offizielle Liste (das „tableau“) der in Frankreich zur Berufsausübung berechtigten Hebammen führt. Über Ihre Eintragung entscheidet sein Departementsrat (conseil départemental) in dem Departement, in dem Sie arbeiten möchten. Weder die ARS (regionale Gesundheitsbehörde) noch die DREETS (regionale Dienststelle des Staates) bearbeiten Ihren Antrag, und das Online-Verfahren einiger DREETS gilt nicht für Hebammen.
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Die Eintragung beim Ordre: das Verfahren Schritt für Schritt
Schritt 1 — Beantragen Sie Ihre Bescheinigungen in Ihrem Land
Wenden Sie sich an die zuständige Behörde Ihres Landes und beantragen Sie die Bescheinigungen zu Ihrem Abschluss. Steht Ihr Abschluss auf der offiziellen Liste, sind immer zwei nötig: die Bescheinigung über die Art der Ausbildung, die Sie absolviert haben (A), und die Bescheinigung, dass Ihre Ausbildung den europäischen Regeln entspricht (B); der Ordre nennt Letztere „attestation de conformité“. Je nach Werdegang kommen weitere hinzu: Wenn Sie zum Beispiel nach einem Abschluss als Pflegefachkraft für allgemeine Pflege Hebamme geworden sind, eine Bescheinigung über diesen Abschluss (F). Die Tabelle der Unterlagen weiter unten beschreibt sie; die offizielle Liste steht im arrêté vom 13. Februar 2007.
Schritt 2 — Stellen Sie Ihre Unterlagen zusammen
Sammeln Sie die Unterlagen aus der Tabelle. Ist Ihr Abschluss nicht auf Französisch, lassen Sie ihn von einem bei französischen Gerichten zugelassenen Übersetzer oder einem Übersetzer übersetzen, der für die Justiz- oder Verwaltungsbehörden eines Staates der EU oder des EWR tätig sein darf; der Ordre verlangt außerdem eine beglaubigte Übersetzung der übrigen nicht französischsprachigen Unterlagen. Legen Sie die Unterlagen bei, die der Ordre über die gesetzlich vorgesehenen hinaus verlangt (sie stehen unter der Tabelle): Seine Seite gibt an, dass ohne alle verlangten Unterlagen kein Antrag inhaltlich geprüft wird.
Schritt 3 — Lassen Sie sich die Anschrift bestätigen und schicken Sie dann Ihre Unterlagen ab
Schreiben Sie vor jedem Versand an den Ordre (supportinscr@ordre-sages-femmes.fr) und lassen Sie sich die richtige Anschrift bestätigen. Es kursieren zwei: Das Gesetzbuch über die öffentliche Gesundheit sieht den Antrag beim Departementsrat des Departements vor, in dem Sie arbeiten möchten, während die Seite des Ordre verlangt, die Unterlagen zuerst an den Nationalrat des Ordre in Paris zu schicken, der sie dann an den Departementsrat weiterleitet (siehe den Kasten „Was die Texte sagen“ weiter unten). Schicken Sie Ihre Unterlagen dann per Einschreiben mit Rückschein und bewahren Sie den Versandnachweis auf.
Die Seite des Ordre bietet keine Online-Einreichung an: Die Unterlagen gehen per Post (das Gesetzbuch erlaubt auch die persönliche Abgabe). Nur der Lebenslauf wird online ausgefüllt, auf der Website des Ordre.
Schritt 4 — Achten Sie auf die Eingangsbestätigung (1 Monat)
Innerhalb eines Monats nach der Einreichung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Fehlen Unterlagen, steht das darin: Ergänzen Sie Ihren Antrag so schnell wie möglich. Bewahren Sie dieses Schreiben auf: Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn Ihre Unterlagen vollständig sind.
Schritt 5 — Warten Sie die Entscheidung ab (höchstens 3 Monate)
Der Departementsrat entscheidet innerhalb von 3 Monaten nach Eingang Ihrer vollständigen Unterlagen. Diese Frist kann nur dann um höchstens 2 Monate verlängert werden, wenn ein Gutachten angeordnet wird, niemals zur Prüfung Ihrer Abschlüsse. Vor einer Ablehnung werden Sie eingeladen, vor dem Rat zu erscheinen. Die Entscheidung wird Ihnen per Einschreiben zugestellt.
Schritt 6 — Nach der Eintragung dürfen Sie arbeiten
Die Eintragung im tableau des Ordre erlaubt Ihnen, in Frankreich als Hebamme zu arbeiten. Ohne sie dürfen Sie den Beruf nicht ausüben.
Was die Texte sagen. Nach Artikel R4112-1 des Gesetzbuchs über die öffentliche Gesundheit wird der Antrag auf Eintragung persönlich abgegeben oder per Einschreiben mit Rückschein an den Präsidenten des Departementsrats des Ordre in dem Departement geschickt, in dem Sie arbeiten möchten. Die Seite des Ordre des sages-femmes für Hebammen mit EU-Abschluss verlangt dagegen, die vollständigen Unterlagen zuerst per Einschreiben an den Nationalrat des Ordre (168, rue de Grenelle, 75007 Paris) zu schicken, der sie dann an den Departementsrat weiterleitet. Wir haben keinen Text gefunden, der diese Frage entscheidet: Lassen Sie sich die Anschrift vor dem Versand vom Ordre bestätigen. Die Frist von 3 Monaten legt Artikel L4112-3 fest, ihre mögliche Verlängerung um 2 Monate bei einem Gutachten Artikel R4112-2.
Die Antragsunterlagen
Der Inhalt der Unterlagen ist in Artikel R4112-1 des Gesetzbuchs über die öffentliche Gesundheit und im arrêté vom 13. Februar 2007 festgelegt:
| Unterlage | Wann einreichen | Was es ist und wer es ausstellt |
|---|---|---|
| Ausweisdokument | Immer | Kopie eines gültigen Ausweisdokuments. |
| Staatsangehörigkeitsnachweis | Gegebenenfalls | Amtliches Dokument, das Ihre Staatsangehörigkeit belegt. Der Text sieht ihn „gegebenenfalls“ vor, ohne zu sagen, wann. |
| Kopie Ihres Hebammenabschlusses | Immer | Ist er nicht auf Französisch, fügen Sie eine Übersetzung bei, angefertigt von einem bei den französischen Gerichten zugelassenen oder in einem Land der EU bzw. des EWR befugten Übersetzer. |
| Bescheinigung über die Art der Ausbildung (A) | Immer, wenn Ihr Abschluss auf der Liste im Anhang des Erlasses vom 13. Februar 2007 steht | Gibt an, welchen der 4 Ausbildungstypen des Erlasses vom 13. Februar 2007 (auf Französisch) Sie absolviert haben. Sie wird von der zuständigen Behörde Ihres Landes ausgestellt. |
| Bescheinigung über die Ausbildungsbedingungen (B) | Immer, wenn Ihr Abschluss auf der Liste im Anhang des Erlasses vom 13. Februar 2007 steht | Bestätigt, dass Ihre Ausbildung alle Bedingungen der europäischen Regeln erfüllt. Der Ordre nennt sie „Konformitätsbescheinigung“. |
| Zusätzliche Bescheinigungen (C, D, E oder F) | Je nach Ausbildungstyp | C: Zugangsberechtigung zum Hochschulstudium (Typ 1). D: 2 Jahre Berufspraxis nach dem Abschluss (Typ 2). E: 1 Jahr Berufspraxis (Typ 4). F: Pflegeabschluss, erworben vor Ihrer Hebammenausbildung (Typen 3 und 4). |
| Bescheinigungen für einen nicht gelisteten, älteren oder nicht konformen Abschluss | Nur wenn Ihr Abschluss nicht auf der Liste steht oder wenn Ihre Ausbildung vor den für Ihr Land festgelegten Daten begonnen hat und nicht den europäischen Regeln entspricht | Je nach Fall: Konformitätsbescheinigung und Bescheinigung über die Art der Ausbildung (konformer, aber nicht gelisteter Abschluss) oder Bescheinigungen über tatsächliche Berufsausübung (ältere oder nicht konforme Ausbildungen, Abschlüsse der ehemaligen Tschechoslowakei, der ehemaligen UdSSR oder des ehemaligen Jugoslawiens) (Artikel L4151-5, auf Französisch). |
| Kopie der Erlaubnis des CNG | Nur wenn Ihr Abschluss die Anerkennungsbedingungen nicht erfüllt und Sie zuerst diese Erlaubnis erhalten haben | Berufserlaubnis des Centre national de gestion nach Stellungnahme einer Kommission. |
| Strafregisterauszug | Immer, wenn Sie nicht die französische Staatsangehörigkeit besitzen; nicht älter als 3 Monate | Ausgestellt von der zuständigen Behörde Ihres Herkunftslandes oder des Landes, aus dem Sie kommen. Er kann durch ein Leumundszeugnis ersetzt werden, das nicht älter als 3 Monate ist, wenn Ihr Land eines für die Berufsausübung verlangt. |
| Ehrenwörtliche Erklärung | Immer | Ein kurzer Text, den Sie selbst verfassen und unterschreiben: Sie erklären, dass gegen Sie kein Verfahren läuft, das zu einer Verurteilung oder einer Sanktion mit Folgen für Ihre Eintragung führen könnte. Der Ordre bietet ein Muster (PDF, auf Französisch) an. |
| Löschungsbescheinigung | Immer (eines der drei hier beschriebenen Dokumente) | Waren Sie bei einer Berufskammer oder in einem Berufsregister eingetragen: eine Bescheinigung dieser Stelle über die Löschung. Waren Sie es nie: eine ehrenwörtliche Erklärung, die das bestätigt. Andernfalls: eine Eintragungsbescheinigung aus einem Land der EU oder des EWR. Der Ordre bietet ein Muster (PDF, auf Französisch) an. |
| Nachweise über Ihre Französischkenntnisse | Immer | Jedes Dokument, das ausreichende Französischkenntnisse zeigt (der Text sagt „alle Nachweise“). Das Gesetz legt kein Niveau fest. |
| Lebenslauf | Immer | Lebenslauf; der Ordre verlangt, ihn online auf Französisch auszufüllen. |
Unterlagen nach Artikel R4112-1 und dem arrêté vom 13. Februar 2007. Der Ordre verlangt außerdem weitere Unterlagen, die diese Texte nicht vorsehen: Notenübersichten Jahr für Jahr, eine Bescheinigung über die tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten pro Jahr, eine Kompetenzbescheinigung, ein Informationsblatt und eine „beglaubigte“ Übersetzung. Damit Ihr Antrag nicht blockiert wird, legen Sie sie bei, oder fragen Sie den Ordre, was zu tun ist, wenn Sie sie nicht bekommen.
Fristen: was die Texte festlegen
| Schritt | Frist laut den Texten |
|---|---|
| Eingangsbestätigung des Antrags | 1 Monat |
| Entscheidung des Departementsrats, ab vollständigen Unterlagen | 3 Monate |
| Verlängerung, nur wenn ein Gutachten angeordnet wird | Höchstens 2 Monate |
Kein Text legt die Gesamtdauer des Verfahrens fest: Sie hängt vor allem davon ab, wie lange Bescheinigungen und Übersetzungen brauchen. Beantragen Sie sie, sobald Sie sich entschieden haben.
Französisch: was das Gesetz sagt, was der Ordre verlangt
Das Gesetz verlangt „ausreichende Kenntnisse“ der französischen Sprache, ohne ein Niveau festzulegen: Ihre Unterlagen müssen Nachweise dafür enthalten (Artikel L4112-2). Der Ordre des sages-femmes gibt an, von nicht französischsprachigen Bewerberinnen ein B2-Niveau zu verlangen, ohne ein bestimmtes Zertifikat zu nennen. Legen Sie Ihren besten Nachweis bei und fragen Sie den Ordre, welche Nachweise er akzeptiert. Im Zweifel kann der Präsident des Departementsrats Sie anhören.
In Frankreich arbeiten, ohne sich niederzulassen: die Dienstleistungsfreiheit
Wenn Sie in einem anderen EU-Land, etwa in Deutschland oder Österreich, niedergelassen sind und dort rechtmäßig arbeiten, können Sie vorübergehend und gelegentlich in Frankreich tätig werden, ohne sich im tableau eintragen zu lassen, nach einer vorherigen Meldung an den Nationalrat des Ordre. Er antwortet innerhalb eines Monats; ohne Antwort dürfen Sie beginnen. Die Meldung wird jedes Jahr erneuert (Artikel L4112-7 und Artikel R4112-9-1 des Gesetzbuchs über die öffentliche Gesundheit). Sie ist weder ein Weg, sich in Frankreich niederzulassen, noch eine Lösung, um bis zur Eintragung zu arbeiten.
Häufige Fragen
Muss ich über die DREETS oder die ARS gehen?
Nein. Ihr Antrag geht an den Ordre des sages-femmes, dessen Departementsrat über Ihre Eintragung entscheidet. Weder die DREETS noch die ARS bearbeiten diesen Antrag, und das Online-Verfahren der DREETS gilt nicht für Hebammen.
Wohin schicke ich meine Unterlagen?
Lassen Sie sich zuerst die Anschrift vom Ordre bestätigen (supportinscr@ordre-sages-femmes.fr). Das Gesetzbuch über die öffentliche Gesundheit sieht einen Antrag beim Departementsrat des Departements vor, in dem Sie arbeiten möchten; die Seite des Ordre verlangt einen vorherigen Versand an den Nationalrat in Paris, der die Unterlagen an den Departementsrat weiterleitet. Schicken Sie sie per Einschreiben mit Rückschein und bewahren Sie den Nachweis auf.
Kann ich meine Unterlagen online einreichen?
Nein. Die Seite des Ordre bietet keine Online-Einreichung an: Die Unterlagen gehen per Post. Nur der Lebenslauf wird online ausgefüllt, auf der Website des Ordre; der persönliche Bereich der Website ist bereits eingetragenen Hebammen vorbehalten.
Wie lange muss ich warten?
Der Departementsrat entscheidet innerhalb von 3 Monaten nach Eingang Ihrer vollständigen Unterlagen. Diese Frist kann nur um höchstens 2 Monate verlängert werden, wenn ein Gutachten angeordnet wird. Davor müssen Sie die Zeit für Bescheinigungen und Übersetzungen einplanen: Kein Text legt sie fest.
Muss ich eine Prüfung ablegen oder ein Praktikum machen?
Nein, wenn Ihr Abschluss automatisch anerkannt wird: Es gibt weder Eignungsprüfung noch Anpassungslehrgang. Eine Ausgleichsmaßnahme gibt es nur auf dem anderen Weg, der Erlaubnis des CNG, für einen Abschluss, der die europäischen Bedingungen nicht erfüllt.
Welches Französischniveau wird verlangt?
Das Gesetz verlangt ausreichende Französischkenntnisse, ohne ein Niveau festzulegen. Der Ordre gibt an, von nicht französischsprachigen Bewerberinnen ein B2-Niveau zu verlangen, ohne ein Zertifikat zu nennen. Legen Sie Ihren besten Nachweis bei und fragen Sie den Ordre, welche Nachweise er akzeptiert.
Darf ich bis zur Eintragung in Frankreich arbeiten?
Nein. Die Dienstleistungsfreiheit erlaubt nur einer in einem anderen EU-Land niedergelassenen Hebamme, nach einer Meldung an den Nationalrat des Ordre vorübergehend und gelegentlich in Frankreich tätig zu werden. Sie dient nicht dazu, auf die Eintragung zu warten.
Offizielle Quellen
- Ordre des sages-femmes — Berufsausübung mit einem europäischen Abschluss (auf Französisch)
- Richtlinie 2005/36/EG, konsolidierte Fassung — EUR-Lex (Artikel 21, Anhang V Nummer 5.5.2)
- Französisches Gesetzbuch über die öffentliche Gesundheit, Artikel R4112-1 — Antrag auf Eintragung
- Französisches Gesetzbuch über die öffentliche Gesundheit, Artikel L4112-3 — Entscheidungsfrist
- Arrêté vom 13. Februar 2007 — Bescheinigungen für Hebammenabschlüsse