Sie sind Pflegeassistent/in, Pflegehilfskraft oder Gesundheits- und Pflegeassistent/in mit einem EU-Abschluss und möchten in Frankreich arbeiten? Anders als Pflegefachkräfte oder Hebammen — die von der automatischen Anerkennung profitieren — müssen Pflegeassistenten das allgemeine Anerkennungsverfahren nach der EU-Richtlinie 2005/36/EG durchlaufen. In Frankreich ist die zuständige Behörde die DREETS (Regionale Direktion für Wirtschaft, Beschäftigung, Arbeit und soziale Solidarität). Dieser Leitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch das Verfahren.
1. Pflegeassistent mit EU-Abschluss in Frankreich: welches Anerkennungsverfahren?
Die EU-Richtlinie 2005/36/EG regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der EU durch zwei Hauptsysteme:
- Automatische Anerkennung: vorbehalten für sieben Berufe mit harmonisierter EU-weiter Ausbildung — Ärzte, Krankenpflegefachkräfte für die allgemeine Pflege, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten. Diese Berufe müssen den Inhalt ihrer Ausbildung nicht nachweisen.
- Allgemeines Anerkennungssystem: gilt für alle anderen reglementierten Berufe, einschließlich Pflegeassistenten. Die zuständige Behörde (in Frankreich: die DREETS) prüft Qualifikationsniveau, Ausbildungsinhalt und -dauer, bevor sie die Berufserlaubnis erteilt.
Praktisch bedeutet das: Die DREETS überprüft nicht nur, dass Sie einen in Ihrem Heimatland anerkannten Abschluss besitzen. Sie vergleicht Ihre Ausbildung mit dem französischen Aide-soignant-Programm und kann eine Ausgleichsmaßnahme anordnen, wenn sie wesentliche Unterschiede feststellt. Sie wählen dann zwischen einer Eignungsprüfung oder einem Anpassungslehrgang (betreute Praxisphase in Frankreich).
Wichtig: In Frankreich gibt es keine Berufskammer für Pflegeassistenten — im Gegensatz zu Pflegefachkräften (Ordre des Infirmiers) oder Physiotherapeuten. Die DREETS ist Ihr einziger Ansprechpartner. Sobald Sie Ihre Genehmigung erhalten haben, können Sie in jeder französischen Pflegeeinrichtung arbeiten: EHPAD (Pflegeheime), öffentliche Krankenhäuser, Privatkliniken, ambulante Pflegedienste (SSIAD, SAD).
2. Das DREETS-Verfahren — Schritt für Schritt
Schritt 1 — Die zuständige DREETS identifizieren
Die zuständige DREETS ist diejenige des Départements oder der Region, in der Sie arbeiten möchten. Wenn Sie bereits einen Arbeitgeber kennen, wenden Sie sich an die DREETS seines Standorts. Die Kontaktdaten jeder DREETS finden Sie auf service-public.fr.
Schritt 2 — Den Antrag zusammenstellen
Ein vollständiger Antrag von Beginn an ist entscheidend — unvollständige Unterlagen führen zu Rückfragen, die die Bearbeitungszeit erheblich verlängern. Übersetzungen müssen von einem beeidigten Übersetzer (traducteur assermenté) angefertigt werden, der in Frankreich oder im Heimatland anerkannt ist.
Schritt 3 — Antrag einreichen und Bescheid abwarten
Senden Sie Ihre vollständigen Unterlagen an die DREETS, vorzugsweise per Einschreiben mit Rückschein. Bewahren Sie eine vollständige Kopie aller eingereichten Unterlagen auf. Die DREETS hat ab Eingang eines vollständigen Antrags eine gesetzliche Maximalfrist von 4 Monaten für ihre Entscheidung. Verstreicht diese Frist ohne Antwort, gilt Ihr Antrag als automatisch genehmigt (Genehmigungsfiktion).
Schritt 4 — Ausgleichsmaßnahme (falls erforderlich)
Falls die DREETS wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Ausbildung und dem französischen Aide-soignant-Programm feststellt, kann sie eine Ausgleichsmaßnahme anordnen. Sie wählen dann zwischen:
- Eignungsprüfung: schriftliche und/oder praktische Prüfung zu den Bereichen, in denen Lücken festgestellt wurden. Die Dauer hängt von den konkreten Unterschieden ab.
- Anpassungslehrgang: betreute Berufspraxis in einer anerkannten französischen Pflegeeinrichtung, in der Regel 3 bis 6 Monate. Nach Abschluss des Lehrgangs wird geprüft, ob Sie eigenständig praktizieren können.
Schritt 5 — Bescheid erhalten und Tätigkeit aufnehmen
Sobald Sie einen positiven Bescheid erhalten — oder nach erfolgreichem Abschluss einer Ausgleichsmaßnahme — sind Sie berechtigt, als Pflegeassistent/in in ganz Frankreich zu arbeiten. Eine Kammereintragung ist nicht erforderlich. Ihr Arbeitgeber regelt Ihre Anmeldung bei der französischen Krankenversicherung (CPAM), sofern dies für Ihren Tätigkeitsbereich notwendig ist.
3. Erforderliche Unterlagen
| Dokument | Einzelheiten |
|---|---|
| Pflegeassistent-Diplom (oder Äquivalent) | Original + beglaubigte Übersetzung ins Französische |
| Europäische Konformitätsbescheinigung | Ausgestellt von der zuständigen Behörde des Heimatlandes, die bestätigt, dass das Diplom für die Berufsausübung dort anerkannt ist |
| Notenspiegel / Ausbildungsnachweis | Mit detaillierter Auflistung der Fächer und Ausbildungsstunden — Originale + beglaubigte Übersetzungen |
| Beruflicher Lebenslauf | Tätigkeiten als Pflegeassistent, Praktika, bisherige Stellen |
| Gültiger Personalausweis oder Reisepass | EU-Dokument |
| Wohnsitznachweis | Nicht älter als 3 Monate |
| Französischzertifikat | Empfohlen (Niveau B2 GER) — manche DREETS fordern es ausdrücklich |
| Führungszeugnis | Aus dem Heimatland (entspricht dem französischen bulletin n°3) |
4. Zeitplan
| Phase | Geschätzte Dauer |
|---|---|
| Zusammenstellung der vollständigen Unterlagen | 2 bis 6 Wochen (Bescheinigungen einholen, beglaubigte Übersetzungen) |
| Bearbeitung durch die DREETS | 1 bis 4 Monate (gesetzliche Maximalfrist: 4 Monate) |
| Ausgleichsmaßnahme (falls angeordnet) | 3 bis 6 zusätzliche Monate (Anpassungslehrgang) oder einige Wochen (Eignungsprüfung) |
| Gesamt ohne Ausgleichsmaßnahme | Ca. 2 bis 5 Monate |
| Gesamt mit Ausgleichsmaßnahme | Ca. 6 bis 12 Monate |
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