Sie sind Pflegefachkraft mit EU-Abschluss und möchten in Frankreich arbeiten? Die gute Nachricht: Sie müssen Ihren Abschluss nicht anerkennen lassen oder eine Ausgleichsprüfung ablegen. EU-Pflegefachkräfte — einschließlich des deutschen Examens als Pflegefachmann/-frau — profitieren von der automatischen Anerkennung ihrer Qualifikationen gemäß Richtlinie 2005/36/EG. Das Verfahren ist einfacher als für andere Gesundheitsberufe, erfordert jedoch präzise Schritte. Dieser Leitfaden erklärt Ihnen jeden Schritt.
1. Die automatische Anerkennung von EU-Pflegefachkräften: Was garantiert die Richtlinie 2005/36/EG?
Die Europäische Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sieht zwei verschiedene Wege vor. Berufe mit harmonisierter Ausbildung auf europäischer Ebene — darunter Pflegefachkräfte für die allgemeine Pflege — sind in Anhang V, Punkt 5.2.2 aufgeführt und profitieren von der automatischen Anerkennung: Das Diplom wird direkt anerkannt, ohne Prüfung des Ausbildungsinhalts, ohne Ausgleichsmaßnahmen. Physiotherapeuten oder Pflegehilfskräfte müssen hingegen das allgemeine Anerkennungssystem über die DREETS durchlaufen — ein längeres und unsichereres Verfahren.
Das deutsche Examen als Pflegefachmann/-frau (sowie die früheren Abschlüsse als Gesundheits- und Krankenpfleger/in) ist ausdrücklich in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt. Weitere Informationen finden Sie auf service-public.fr.
2. Die zuständige Behörde: der Ordre des Infirmiers — nicht die ARS oder DREETS
Dies ist der häufigste Irrtum bei deutschen Pflegefachkräften, die nach Frankreich kommen: Der Antrag läuft nicht über die ARS (Agence Régionale de Santé) oder die DREETS. Für eine EU-Pflegefachkraft mit automatischer Anerkennung ist der einzige Ansprechpartner der Departementsrat des Nationalen Pflegeberufsverbandes (Ordre des Infirmiers) des Departements, in dem Sie tätig sein möchten. Das Verzeichnis finden Sie auf ordre-infirmiers.fr.
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3. Das Verfahren Schritt für Schritt
Schritt 1 — Konformität des Abschlusses mit der Richtlinie 2005/36/EG bestätigen
Das Examen als Pflegefachmann/-frau (und die früheren Abschlüsse Gesundheits- und Krankenpfleger/in sowie Kinderkrankenschwester/-pfleger) sind richtlinienkonform. Sie können beim zuständigen Landesministerium oder der zuständigen Behörde eine Konformitätsbescheinigung anfordern, die diese Tatsache bestätigt. Frankreich verlangt dieses Dokument für neuere deutsche Abschlüsse nicht systematisch, es ist jedoch ratsam, es bereit zu halten.
Schritt 2 — Unterlagen in Deutschland beschaffen
Bevor Sie Ihren Antrag in Frankreich einreichen, müssen Sie in Deutschland folgende Unterlagen zusammenstellen:
- Bescheinigung über guten Leumund (Good Standing / Certificate of Good Standing): ausgestellt von der zuständigen Pflegekammer oder Aufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem Sie zuletzt tätig waren. Bestätigt das Nichtvorliegen berufsrechtlicher Sanktionen und Ihre Zulassung zur Berufsausübung. Gültigkeitsdauer: 3 Monate — nicht zu früh beantragen.
- Beglaubigte Kopie Ihres Abschlusszeugnisses (Examen als Pflegefachmann/-frau oder früherer Abschluss).
- Europäische Konformitätsbescheinigung (falls vom Departementsrat gefordert): erhältlich beim zuständigen Landesministerium oder der Pflegekammer.
Schritt 3 — Unterlagen zusammenstellen
Alle deutschen Unterlagen müssen von einer beglaubigten Übersetzung ins Französische begleitet werden, die von einem von einem französischen Gericht anerkannten beeidigten Übersetzer angefertigt wurde. Übersetzungen vom Deutschen ins Französische dauern in der Regel nicht mehr als 1–2 Wochen bei einem guten Dienstleister.
| Dokument | Hinweise |
|---|---|
| Gültiger Personalausweis oder Reisepass | Aktuell gültig |
| Abschlusszeugnis — beglaubigte Kopie | + beglaubigte Übersetzung ins Französische |
| Good-Standing-Bescheinigung | Ausgestellt von Pflegekammer oder Landesbehörde — gültig 3 Monate |
| Europäische Konformitätsbescheinigung | Falls vom Departementsrat gefordert |
| Nachweis Französischkenntnisse B2 | DELF B2, DALF, TCF auf B2-Niveau, Abschluss auf Französisch oder Gespräch beim Ordre |
| Lebenslauf (CV) | Einige Departementsräte fordern diesen an |
Schritt 4 — Antrag beim Departementsrat des Ordre einreichen
Die Unterlagen werden beim Departementsrat des Ordre des Infirmiers des Departements eingereicht, in dem Sie tätig sein möchten. Sie können sie persönlich abgeben, per Einschreiben mit Rückschein senden oder — falls verfügbar — das Online-Portal des Ordre nutzen. Der Rat hat einen Monat Zeit, den Eingang vollständiger Unterlagen zu bestätigen.
Schritt 5 — RPPS-Nummer und Carte de Professionnel de Santé (CPS) erhalten
Nach Validierung Ihrer Eintragung erhalten Sie Ihre RPPS-Nummer (Répertoire Partagé des Professionnels de Santé) — die nationale Identifikationsnummer jeder in Frankreich tätigen Fachkraft im Gesundheitswesen. Einige Wochen später erhalten Sie die Carte de Professionnel de Santé (CPS). Beides ist unverzichtbar, um legal tätig zu sein und erstattungsfähige Leistungen über die französische Krankenversicherung abzurechnen. Ihre RPPS-Nummer gilt in ganz Frankreich.
4. Zu erwartende Fristen
| Phase | Geschätzte Dauer |
|---|---|
| Beschaffung der Unterlagen in Deutschland | 2–6 Wochen |
| Beglaubigte Übersetzungen | 1–2 Wochen |
| Bearbeitung durch den Departementsrat | 1–3 Monate |
| Erhalt der RPPS-Nummer und der CPS | 2–4 weitere Wochen |
Für vollständige Unterlagen einer deutschen Pflegefachkraft dauert der Gesamtprozess in der Regel 2 bis 4 Monate. Beginnen Sie das Verfahren, sobald Sie mit der Jobsuche beginnen — warten Sie nicht auf einen unterzeichneten Arbeitsvertrag.
5. Französischkenntnisse auf B2-Niveau: für die Berufsausübung obligatorisch
Das französische Recht verpflichtet alle reglementierten Gesundheitsfachkräfte, ausreichende Französischkenntnisse für eine sichere Berufsausübung nachzuweisen. Das Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens ist der erwartete Standard. Anerkannte Nachweisformen:
- DELF B2 oder DALF-Diplom (Institut Français / Alliance Française / CIEP-Zentren)
- TCF-Test (Test de Connaissance du Français) mit einem Ergebnis von mindestens B2
- Abschluss oder Studium vollständig auf Französisch absolviert
- Sprachkompetenzgespräch, das vom Departementsrat des Ordre organisiert wird
Falls Sie noch keine B2-Bescheinigung haben, bereiten Sie diese parallel zur administrativen Antragstellung vor.
6. Kann ich in Frankreich tätig sein, bevor ich beim Ordre eingetragen bin?
Die Richtlinie 2005/36/EG sieht einen Mechanismus zur Dienstleistungsfreiheit (LPS) vor, der EU-Pflegefachkräften erlaubt, in Frankreich vorübergehend und gelegentlich tätig zu sein, ohne vorherige Eintragung beim Ordre — durch eine Vorabmeldung beim Nationalrat des Ordre des Infirmiers. Für eine dauerhafte oder regelmäßige Tätigkeit — einschließlich abhängiger Beschäftigung — sind die Eintragung beim Ordre und die RPPS-Nummer zwingend erforderlich.