Sie haben Ihre Ausbildung als Ärztin oder Arzt, Hebamme, Pflegefachkraft, Physiotherapeut, Pflegeassistent oder Ergotherapeut in Deutschland oder Österreich abgeschlossen und denken über einen Wechsel nach Frankreich nach? Bevor es um die Dauer geht, sollten Sie wissen, wohin Ihr Antrag überhaupt geht. Je nach Beruf und Abschluss lassen Sie sich entweder bei der französischen Berufskammer (dem Ordre) eintragen oder Sie beantragen eine Berufsausübungserlaubnis, über die nach Prüfung durch einen Ausschuss entschieden wird. Dieser Leitfaden geht die Berufe der Reihe nach durch: welchen Weg das französische Gesetzbuch über die öffentliche Gesundheit (Code de la santé publique) vorsieht, wer entscheidet, welche Frist das Gesetz setzt und was beim Französisch tatsächlich verlangt wird. Zu jedem Beruf finden Sie den Link zu unserem ausführlichen Leitfaden.
Zwei Wege in den Beruf in Frankreich
Die Richtlinie 2005/36/EG regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen zwischen den Mitgliedstaaten. Für einige Berufe mit europaweit harmonisierter Mindestausbildung, darunter Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegefachkräfte für allgemeine Pflege, sieht sie eine automatische Anerkennung vor. Für die übrigen Berufe, oder wenn ein Abschluss die Voraussetzungen der automatischen Anerkennung nicht erfüllt, vergleicht der Aufnahmestaat Ihre Ausbildung mit seiner eigenen und kann eine Ausgleichsmaßnahme verlangen.
In Frankreich ergeben sich daraus zwei sehr unterschiedliche Wege:
- Direkte Eintragung beim Ordre: Sie sind Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Staates, und Ihr Abschluss als Ärztin, Hebamme oder Pflegefachkraft für allgemeine Pflege erfüllt die Voraussetzungen des Code de la santé publique. Eine vorherige Genehmigung brauchen Sie nicht: Sie reichen Ihren Antrag beim Departementsrat (conseil départemental) des Ordre ein, der über die Eintragung entscheidet.
- Individuelle Berufsausübungserlaubnis: Das ist der Weg für Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und alle, die als aide-soignant (Pflegeassistenz) arbeiten möchten. Er kann auch Hebammen oder Pflegefachkräfte betreffen, deren Abschluss nicht unter die automatische Anerkennung fällt, sie aber im Ausstellungsstaat zur rechtmäßigen Berufsausübung berechtigt (für Ärztinnen und Ärzte gibt es diesen Weg nur in bestimmten Fällen, mit ärztlicher Grund- und Facharztausbildung: siehe unseren Leitfaden für Ärzte). Die zuständige Behörde entscheidet nach Stellungnahme eines Ausschusses, der Ausbildung und Berufserfahrung prüft; bei wesentlichen Unterschieden zur französischen Ausbildung wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt: Anpassungslehrgang, Eignungsprüfung oder beides.
Es geht hier um die dauerhafte Niederlassung in Frankreich. Wer nur vorübergehend und gelegentlich in Frankreich tätig sein will und in Deutschland oder Österreich niedergelassen bleibt, fällt unter ein anderes System, den freien Dienstleistungsverkehr, den wir weiter unten erklären.
Sie wissen noch nicht, welcher Weg für Ihren Abschluss gilt? Suxens hilft Ihnen, das richtige Verfahren zu finden und einen vollständigen Antrag vorzubereiten. Tragen Sie sich in die Warteliste ein →
Ärztinnen und Ärzte: direkte Eintragung beim Ordre des médecins
In Frankreich gehört der ärztliche Beruf zu den medizinischen Berufen. Sind Sie EU- oder EWR-Staatsangehörige(r) und erfüllt Ihr ärztlicher Abschluss die Voraussetzungen von Artikel L4131-1 des Code de la santé publique (Abschluss auf der per Ministerialerlass festgelegten Liste, Abschluss mit Konformitätsbescheinigung Ihres Herkunftsstaates oder Abschluss mit erworbenen Rechten), stellen Sie Ihren Eintragungsantrag beim Departementsrat des Ordre des médecins in dem Departement, in dem Sie Ihren Berufssitz haben werden.
Der Rat entscheidet innerhalb von höchstens drei Monaten ab Eingang des vollständigen Antrags; ordnet er ein Gutachten an, kann die Frist um höchstens zwei Monate verlängert werden. Es gibt keine Kenntnisprüfung (die EVC-Prüfungen gelten für Abschlüsse außerhalb der EU), keinen Antrag bei der DREETS oder der ARS, und der Europäische Berufsausweis steht Ärztinnen und Ärzten in Frankreich nicht offen.
Zu den Unterlagen aus dem Herkunftsland: Verlangt ein anderer Mitgliedstaat eine Bescheinigung, dass ein in Deutschland erworbener ärztlicher Abschluss der Richtlinie entspricht, stellt sie nach § 12 der Bundesärzteordnung das Bundesministerium für Gesundheit aus. In Österreich bezeichnet sich die Österreichische Ärztekammer als zuständige Behörde für die Konformitätsbescheinigung (für Allgemeinmedizin und Fachärzte) und die Unbescholtenheitsbescheinigung; für die ärztliche Grundausbildung ist das Wissenschaftsministerium zuständig. Alles Weitere in unserem Leitfaden für Ärztinnen und Ärzte mit EU-Abschluss.
Hebammen: in Frankreich ein medizinischer Beruf
In Frankreich übt die Hebamme (sage-femme) einen medizinischen Beruf aus, rechtlich wie Ärzte und Zahnärzte. Für EU- oder EWR-Staatsangehörige erlaubt Artikel L4151-5 des Code de la santé publique die Berufsausübung mit einem Hebammenabschluss, der auf der per Ministerialerlass festgelegten Liste steht, mit einer Konformitätsbescheinigung versehen ist oder, bei bestimmten älteren oder nicht konformen Ausbildungen, durch Bescheinigungen über tatsächliche Berufsausübung ergänzt wird.
Mit einem solchen Abschluss beantragen Sie die Eintragung beim Ordre des sages-femmes. Nach dem Code de la santé publique geht der Antrag an den Präsidenten des Departementsrats, in dem Sie tätig werden wollen; entschieden wird innerhalb von höchstens drei Monaten ab vollständigem Antrag. Der Ordre des sages-femmes selbst beschreibt eine vorherige Übersendung an seinen Nationalrat: Prüfen Sie vor dem Versand das aktuelle Verfahren auf seiner Website, damit Ihr Antrag nicht an der falschen Stelle landet.
Erfüllt Ihr Abschluss diese Voraussetzungen nicht, erlaubt er Ihnen aber die rechtmäßige Berufsausübung im Herkunftsstaat, kann der Generaldirektor des Centre national de gestion (CNG) nach Stellungnahme eines Ausschusses eine individuelle Erlaubnis erteilen, bei wesentlichen Unterschieden mit Ausgleichsmaßnahme. Der Europäische Berufsausweis gilt in Frankreich nicht für Hebammen. Den vollständigen Ablauf finden Sie in unserem Leitfaden für Hebammen mit EU-Abschluss.
Pflegefachkräfte: automatische Anerkennung für die allgemeine Pflege
Die automatische Anerkennung gilt nicht für „jeden Pflegeabschluss“, sondern für den Abschluss als Pflegefachkraft für allgemeine Pflege, der in Frankreich dem staatlichen Krankenpflegediplom (infirmier responsable des soins généraux) entspricht. Nach Artikel L4311-3 des Code de la santé publique muss dieser Abschluss den europäischen Vorgaben entsprechen und auf der per Ministerialerlass festgelegten Liste stehen, mit einer Konformitätsbescheinigung versehen sein oder unter erworbene Rechte fallen. Ob das für Ihren konkreten Abschluss zutrifft, sollten Sie vor der Antragstellung klären.
Ist das der Fall, beantragen Sie die Eintragung beim Ordre des infirmiers, beim Departementsrat Ihres künftigen Tätigkeitsorts. Er bestätigt den Eingang innerhalb eines Monats und entscheidet innerhalb von höchstens drei Monaten ab vollständigem Antrag, bei einem Gutachten bis zu zwei Monate später. Die Registrierung des Abschlusses und die Eintragung beim Ordre sind Pflicht, im Angestelltenverhältnis wie in freier Praxis, und die Eintragung gilt in ganz Frankreich.
Pflegefachkräfte können auch den Europäischen Berufsausweis beantragen: Der Antrag wird bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gestellt und an die französische Verwaltung weitergeleitet; bei einem konformen Abschluss stellt der Nationalrat des Ordre den Ausweis innerhalb eines Monats aus, verlängerbar aus Gründen der öffentlichen Gesundheit. Die von uns eingesehenen Texte sagen nicht, dass der Ausweis von der Registrierung des Abschlusses und der Eintragung beim Ordre befreit: Fragen Sie beim Departementsrat nach.
Erfüllt Ihr Abschluss die Voraussetzungen von Artikel L4311-3 nicht, berechtigt er Sie aber im Herkunftsstaat rechtmäßig zur Tätigkeit als Pflegefachkraft für allgemeine Pflege, gibt es keine automatische Anerkennung: Die Erlaubnis erteilt dann der Regionalpräfekt nach Stellungnahme des Pflegeausschusses, und schweigt er vier Monate nach Eingang des vollständigen Antrags, gilt der Antrag als abgelehnt. Beide Fälle erklärt unser Leitfaden für Pflegefachkräfte mit EU-Abschluss.
Physiotherapeuten: Berufsausübungserlaubnis und Europäischer Berufsausweis
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten mit EU-Abschluss fallen nicht unter die automatische Anerkennung: Um in Frankreich als masseur-kinésithérapeute zu arbeiten, brauchen sie eine Berufsausübungserlaubnis. Nach Artikel R4321-27 des Code de la santé publique erteilt sie der Präfekt der per Ministerialerlass bestimmten Region nach Stellungnahme des Ausschusses der masseurs-kinésithérapeutes. Der Präfekt bestätigt den Eingang innerhalb eines Monats; antwortet er nicht innerhalb von vier Monaten ab Eingang des vollständigen Antrags, gilt der Antrag als abgelehnt.
Der Ausschuss vergleicht Ihre Ausbildung mit der französischen und berücksichtigt dabei Berufserfahrung und anerkannte Fortbildungen. Bei wesentlichen Unterschieden wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt: Anpassungslehrgang, Eignungsprüfung oder beides. Mit der Erlaubnis lassen Sie Ihren Abschluss registrieren und sich beim Ordre des masseurs-kinésithérapeutes eintragen.
Der Europäische Berufsausweis steht auch Physiotherapeuten offen: Der Antrag läuft über die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, danach kann die zuständige französische Regionaldirektion innerhalb von zwei Monaten eine Ausgleichsmaßnahme auferlegen. Die von uns eingesehenen Texte sagen nicht, ob der Ausweis von der Erlaubnis des Präfekten oder von der Eintragung beim Ordre befreit: Klären Sie das, bevor Sie sich entscheiden. Zur Vorbereitung Ihres Antrags lesen Sie unseren Leitfaden für Physiotherapeuten mit EU-Abschluss und unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Erlaubnisantrag.
Pflegeassistenz: individuelle Erlaubnis als aide-soignant
Für den französischen Beruf aide-soignant gibt es keine automatische Anerkennung. Wenn Sie als Pflegehelfer oder Pflegeassistent ausgebildet sind und als aide-soignant arbeiten möchten, können Sie eine individuelle Berufsausübungserlaubnis beantragen. Sie steht EU-Staatsangehörigen mit einem Ausbildungsnachweis aus einem anderen Mitgliedstaat offen, der sie dort rechtmäßig zu diesen Tätigkeiten berechtigt, und wird nach Stellungnahme des Ausschusses der aides-soignants erteilt. Ein ähnlicher ausländischer Abschluss ist nicht automatisch mit dem französischen Diplom gleichwertig: Genau das prüft dieses Verfahren. Nach Artikel R4391-2 des Code de la santé publique erteilt sie der Präfekt der per Ministerialerlass bestimmten Region; er bestätigt den Eingang innerhalb eines Monats, und vier Monate Schweigen nach Eingang des vollständigen Antrags gelten als Ablehnung.
Der Ausschuss würdigt Ihre Abschlüsse, Ihre Berufserfahrung und anerkannte Fortbildungen. Bei wesentlichen Unterschieden kann die Ausgleichsmaßnahme ein Anpassungslehrgang, eine Eignungsprüfung oder beides sein; einen Teil der französischen Ausbildung nachzuholen, sieht das Gesetz nicht vor. Der Europäische Berufsausweis gilt für diesen Beruf nicht. Die konkreten Schritte stehen in unserem Leitfaden für Pflegeassistenten mit EU-Abschluss.
Ergotherapeuten: Erlaubnis, danach Registrierung
Auch Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten mit EU-Abschluss beantragen eine Berufsausübungserlaubnis, um in Frankreich als ergothérapeute zu arbeiten. Sie wird vom Präfekten der per Ministerialerlass bestimmten Region nach Stellungnahme des Ausschusses der ergothérapeutes erteilt (Artikel R4331-9 des Code de la santé publique). Ein wichtiger Unterschied: Bei Ergotherapeuten gilt das Schweigen des Präfekten vier Monate nach Eingang des vollständigen Antrags als Genehmigung, nicht als Ablehnung.
Wie bei den anderen Berufen dieses Weges können wesentliche Unterschiede zu einem Anpassungslehrgang, einer Eignungsprüfung oder beidem führen, wobei Ihre Berufserfahrung vorher berücksichtigt wird. Die Nachweise müssen auf Französisch vorliegen oder von einem bei französischen Gerichten zugelassenen Übersetzer übersetzt sein. Nach der Erlaubnis lassen Sie diese kostenlos registrieren, bevor Sie die Arbeit aufnehmen. Einen Europäischen Berufsausweis gibt es für diesen Beruf nicht. Mehr dazu in unserem Leitfaden für Ergotherapeuten mit EU-Abschluss.
Übersicht nach Beruf
| Beruf (in Frankreich) | Weg mit EU-Abschluss | Wer entscheidet | Gesetzliche Frist | Europäischer Berufsausweis |
|---|---|---|---|---|
| Arzt / Ärztin | Eintragung beim Ordre, wenn der Abschluss Art. L4131-1 erfüllt | Departementsrat des Ordre des médecins | 3 Monate ab vollständigem Antrag (+2 Monate bei Gutachten) | Nein |
| Hebamme (sage-femme) | Eintragung beim Ordre, wenn der Abschluss Art. L4151-5 erfüllt | Departementsrat des Ordre des sages-femmes | 3 Monate ab vollständigem Antrag | Nein |
| Pflegefachkraft für allgemeine Pflege (infirmier) | Eintragung beim Ordre, wenn der Abschluss Art. L4311-3 erfüllt | Departementsrat des Ordre des infirmiers | 3 Monate ab vollständigem Antrag (+2 Monate bei Gutachten) | Ja |
| Physiotherapeut (masseur-kinésithérapeute) | Erlaubnis, danach Eintragung beim Ordre | Regionalpräfekt nach Stellungnahme des Ausschusses | 4 Monate Schweigen = Ablehnung | Ja |
| Pflegeassistenz (aide-soignant) | Individuelle Berufsausübungserlaubnis | Regionalpräfekt nach Stellungnahme des Ausschusses | 4 Monate Schweigen = Ablehnung | Nein |
| Ergotherapeut (ergothérapeute) | Erlaubnis, danach Registrierung | Regionalpräfekt nach Stellungnahme des Ausschusses | 4 Monate Schweigen = Genehmigung | Nein |
Das sind die gesetzlichen Fristen ab vollständigem Antrag. Die Zeit für das Zusammenstellen der Unterlagen und die Dauer eines etwaigen Anpassungslehrgangs sind darin nicht enthalten.
Welches Französischniveau brauchen Sie?
Für EU- oder EWR-Staatsangehörige mit einem in der EU erworbenen Abschluss legt der Code de la santé publique kein Niveau des Europäischen Referenzrahmens (B2 oder ein anderes) fest. Die Richtlinie verlangt die Sprachkenntnisse, die für die Berufsausübung im Aufnahmestaat erforderlich sind, und der Code de la santé publique setzt das je nach Beruf unterschiedlich um:
- Ärztinnen, Ärzte und Hebammen müssen „ausreichende Kenntnisse“ der französischen Sprache nachweisen; im Zweifel kann der Präsident des Departementsrats Sie anhören, und eine Überprüfung kann veranlasst werden;
- Pflegefachkräfte brauchen die für den Beruf erforderlichen Sprachkenntnisse sowie Kenntnisse der in Frankreich verwendeten Maß- und Gewichtssysteme; die Kontrolle ist verhältnismäßig und erfolgt erst nach Anerkennung der Qualifikation;
- für die Eintragung beim Ordre des médecins, des sages-femmes oder des infirmiers muss der Antrag Nachweise Ihrer Sprachkenntnisse enthalten; bei Physiotherapeuten kann die Entscheidung der Verwaltung über Ihre Französischkenntnisse vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.
In der Praxis kann der verlangte Nachweis genauer sein als das Gesetz: Manche Ordres nennen auf ihrer Website ein erwartetes Niveau. Fragen Sie beim Departementsrat oder der zuständigen Verwaltung nach, bevor Sie den Antrag einreichen. Sind Sie Ärztin, Arzt oder Hebamme mit EU-Abschluss, aber ohne Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates, gilt eine andere Regel: Ihr Erlaubnisantrag beim Centre national de gestion muss von Anfang an einen der per Ministerialerlass festgelegten Französischnachweise enthalten (zum Beispiel DELF oder TCF mindestens auf Niveau B2). Vor allem aber brauchen Sie gutes Französisch, um sicher zu arbeiten und sich in ein Team einzufügen.
Den Antrag vorbereiten: die wiederkehrenden Unterlagen
Für die Eintragung beim Ordre (Ärzte, Hebammen, Pflegefachkräfte) legt Artikel R4112-1 des Code de la santé publique die Unterlagen fest:
- ein gültiges Ausweisdokument und gegebenenfalls einen Staatsangehörigkeitsnachweis;
- eine Kopie Ihrer Ausbildungsnachweise mit den Bescheinigungen, die für Ihre Situation gelten (Konformität, erworbene Rechte);
- falls nötig deren Übersetzung durch einen bei französischen Gerichten zugelassenen Übersetzer oder einen für die Justiz- oder Verwaltungsbehörden eines EU- oder EWR-Staates tätigen Übersetzer (siehe unseren Leitfaden zu beglaubigten Übersetzungen);
- für Personen ohne französische Staatsangehörigkeit einen Strafregisterauszug oder ein gleichwertiges Dokument, nicht älter als drei Monate;
- eine eidesstattliche Erklärung, dass kein Verfahren anhängig ist, das zu einer Sanktion führen könnte;
- eine Eintragungs- oder Löschungsbescheinigung der Stelle, bei der Sie registriert waren, oder, falls Sie nie registriert waren, eine eidesstattliche Erklärung darüber;
- Nachweise Ihrer Sprachkenntnisse;
- einen Lebenslauf.
Für eine Berufsausübungserlaubnis (Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Pflegefachkräfte mit nicht konformem Abschluss) legt der französische Ministerialerlass vom 20. Januar 2010 die Unterlagen für den Ausschuss fest: Antragsformular, Ausweisdokument, Kopie des Abschlusses, der Sie im Ausbildungsstaat zur Berufsausübung berechtigt, Nachweise über Fortbildung und Berufserfahrung sowie eine höchstens ein Jahr alte Erklärung der zuständigen Behörde Ihres Herkunftsstaates, dass keine Sanktionen vorliegen. Für aides-soignants gilt ein eigener Erlass: Erfragen Sie die aktuelle Liste bei der Verwaltung, die Ihren Antrag bearbeitet.
Freier Dienstleistungsverkehr: keine Übergangslösung
Der freie Dienstleistungsverkehr erlaubt Gesundheitsfachleuten aus der EU, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind und dort rechtmäßig arbeiten, nach vorheriger Meldung vorübergehend und gelegentlich in Frankreich tätig zu werden. Es gibt ihn für alle sechs Berufe dieses Leitfadens. Die Meldung geht für Ärzte, Hebammen, Pflegefachkräfte und Physiotherapeuten an den Nationalrat des Ordre, für Ergotherapeuten und aides-soignants an den Regionalpräfekten. Innerhalb eines Monats teilt Ihnen die Behörde mit, ob Sie beginnen können, eine Eignungsprüfung ablegen müssen oder die Leistung abgelehnt wird; ohne fristgerechte Antwort dürfen Sie beginnen. Die Meldung wird jährlich erneuert.
Er erlaubt nicht, in Frankreich zu arbeiten, während Ihre Eintragung oder Erlaubnis geprüft wird: Voraussetzung ist, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat niedergelassen bleiben. Wenn Sie nach Frankreich ziehen, gilt der oben beschriebene Weg über Eintragung oder Erlaubnis.
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Häufig gestellte Fragen
Wird mein deutscher oder österreichischer Abschluss in Frankreich automatisch anerkannt?
Ja, wenn Sie Ärztin oder Arzt, Hebamme oder Pflegefachkraft für allgemeine Pflege sind, die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates haben und Ihr Abschluss die Voraussetzungen des Code de la santé publique erfüllt: Dann beantragen Sie direkt die Eintragung beim Ordre. Nein, wenn Sie Physiotherapeut oder Ergotherapeut sind oder als aide-soignant arbeiten möchten: Dann beantragen Sie eine Berufsausübungserlaubnis, die ein Ausschuss prüft.
Wie lange dauert das Verfahren?
Das Gesetz setzt eine Entscheidungsfrist ab vollständigem Antrag: drei Monate für die Eintragung beim Ordre des médecins, des sages-femmes oder des infirmiers, verlängerbar um zwei Monate bei einem Gutachten. Bei den Erlaubnissen für Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und aides-soignants gilt vier Monate Schweigen des Regionalpräfekten als Ablehnung, außer bei Ergotherapeuten, bei denen es als Genehmigung gilt. Hinzu kommen die Zeit für den Antrag und eine etwaige Ausgleichsmaßnahme.
Darf ich in Frankreich im Gesundheitsberuf arbeiten, während mein Antrag läuft?
Nein. Um Ihren Beruf in Frankreich auszuüben, müssen Sie je nach Beruf beim Ordre eingetragen sein oder eine Erlaubnis haben. Der freie Dienstleistungsverkehr ist kein Umweg: Er gilt nur für Fachleute, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen bleiben und dort arbeiten.
Brauche ich ein B2-Zertifikat in Französisch?
Für EU- oder EWR-Staatsangehörige mit einem in der EU erworbenen Abschluss legt kein Gesetz ein bestimmtes Niveau fest: Verlangt werden ausreichende Französischkenntnisse bei Ärzten und Hebammen und die für den Beruf erforderlichen Kenntnisse bei Pflegefachkräften. In der Praxis kann der verlangte Nachweis genauer sein (manche Ordres nennen ein Niveau): Erkundigen Sie sich bei der Stelle, die Ihren Antrag prüft. Ärzte und Hebammen mit EU-Abschluss ohne Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates müssen ihrem Antrag beim Centre national de gestion einen der per Ministerialerlass festgelegten Nachweise beifügen (zum Beispiel DELF oder TCF mindestens auf Niveau B2).
Wird meine Berufserfahrung berücksichtigt?
Ja, im Erlaubnisverfahren. Die Ausbildungsunterschiede werden unter Berücksichtigung Ihrer Abschlüsse, Ihrer Berufserfahrung und anerkannter Fortbildungen bewertet, bevor eine Ausgleichsmaßnahme verlangt wird. Deckt Ihre Erfahrung die Unterschiede ab, wird weder ein Anpassungslehrgang noch eine Eignungsprüfung verlangt.
Für welche Berufe gilt der Europäische Berufsausweis?
In Frankreich gilt der Europäische Berufsausweis für Pflegefachkräfte, Physiotherapeuten und Apotheker. Ärztinnen und Ärzten, Hebammen, Ergotherapeuten und aides-soignants steht er nicht offen.
Wie Suxens Sie unterstützt
Suxens begleitet Gesundheitsfachleute mit EU-Abschluss, die sich in Frankreich niederlassen möchten: den passenden Weg für Ihren Abschluss finden, Unterlagen zusammenstellen und prüfen, dann den Umzug vorbereiten (Wohnen, soziale Rechte, Integration). Für die nächsten Schritte lesen Sie unseren Leitfaden zur Niederlassung in Frankreich.
Offizielle Quellen
- Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (konsolidierte Fassung) — EUR-Lex
- Code de la santé publique, Artikel L4131-1 — ärztliche Abschlüsse
- Code de la santé publique, Artikel L4151-5 — Hebammenabschlüsse
- Code de la santé publique, Artikel L4311-3 — Abschlüsse in der allgemeinen Pflege
- Code de la santé publique, Artikel R4112-1 — Eintragungsantrag
- Code de la santé publique, Artikel R4321-27 — Erlaubnis für Physiotherapeuten
- Code de la santé publique, Artikel R4391-2 — Erlaubnis für aides-soignants
- Code de la santé publique, Artikel R4331-9 — Erlaubnis für Ergotherapeuten
- Code de la santé publique, Artikel L4112-7 — freier Dienstleistungsverkehr (medizinische Berufe)
- Bundesärzteordnung, § 12
- Österreichische Ärztekammer — Ausstellung von Bescheinigungen
- Conseil national de l'Ordre des médecins — Eintragung in das Register
- Ordre national des infirmiers
- Ordre des sages-femmes
- Ordre des masseurs-kinésithérapeutes