Die Eintragung beim Ordre des infirmiers beantragen Pflegefachkräfte mit EU- oder EWR-Staatsangehörigkeit und automatisch anerkanntem Abschluss online im Mitgliederbereich des Ordre oder per Einschreiben beim conseil départemental (dem Rat des Ordre für ein Departement) des Departements, in dem sie ihren beruflichen Wohnsitz begründen. Er bestätigt den Eingang innerhalb eines Monats und nennt fehlende Unterlagen; entschieden wird spätestens 3 Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Auch bei automatischer Anerkennung dürfen Sie erst nach diesem letzten Schritt arbeiten: der Eintragung in das «tableau» des Ordre des infirmiers, der französischen Berufsorganisation der Pflegefachkräfte. Danach zahlen Sie einen Jahresbeitrag. Dieser Ratgeber führt Sie durch jeden Schritt, bis hin zum Einspruch gegen eine Ablehnung.

Für wen ist dieser Ratgeber?

Für Pflegefachkräfte mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates, deren Abschluss in der Liste der Richtlinie 2005/36/EG für die allgemeine Pflege steht (Anhang V, Nummer 5.2.2). Für Deutschland sind das das Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Krankenpflege, das Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung und das Zeugnis über die Prüfung der hochschulischen Pflegeausbildung; Referenzdatum ist der 29. Juni 1979. Für Österreich sind es das Diplom über die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, das Diplom als „Diplomierte Krankenschwester, Diplomierter Krankenpfleger“ und das Diplom über den Abschluss des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs „Gesundheits- und Krankenpflege“; Referenzdatum ist der 1. Januar 1994. Haben Sie Ihre Ausbildung vor dem jeweiligen Referenzdatum begonnen und erfüllt Ihr Abschluss die Ausbildungsanforderungen der Richtlinie nicht, verlangt das französische Gesetzbuch zusätzlich eine Bescheinigung, dass Sie in den fünf Jahren vor ihrer Ausstellung mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre tatsächlich und rechtmäßig als für die allgemeine Pflege verantwortliche Pflegefachkraft tätig waren (erworbene Rechte); für Abschlüsse aus der ehemaligen DDR gelten eigene Regeln. Erkundigen Sie sich in diesem Fall vor der Antragstellung beim conseil départemental. Ohne diese Staatsangehörigkeit muss Ihre Lage im Einzelfall geprüft werden: Fragen Sie den conseil départemental, bevor Sie Ihre Unterlagen zusammenstellen.

Sind Sie unsicher, ob Ihr Abschluss dazugehört, oder haben Sie eine Fachweiterbildung (etwa Anästhesie oder OP), lesen Sie zuerst unseren Ratgeber zur Berufszulassung für EU-Pflegefachkräfte in Frankreich. Er erklärt die möglichen Wege: automatische Anerkennung, individuelle Berufserlaubnis, Europäischer Berufsausweis, Dienstleistungsfreiheit. Hier gehen wir davon aus, dass Ihr Weg die Eintragung beim Ordre ist.

Sie möchten Ihre Unterlagen prüfen lassen, bevor Sie auf „J'effectue ma demande d'inscription“ klicken? Suxens begleitet Pflegefachkräfte aus Deutschland und Österreich von der Antragsmappe bis zur Eintragung. Tragen Sie sich in die Warteliste ein →

Der Ablauf im Überblick

SchrittWas Sie tunFrist
1. Zuständigen conseil départemental findenDen Rat des Ordre im Departement Ihres beruflichen Wohnsitzes ermittelnKeine Frist
2. Unterlagen vorbereitenDie Unterlagen aus Artikel R4112-1 zusammenstellen, Abschluss übersetzen lassen, Strafregisterauszug zuletzt beantragenStrafregisterauszug bei Antragstellung höchstens 3 Monate alt
3. Antrag stellenOnline im Mitgliederbereich des Ordre oder per Einschreiben mit RückscheinKeine Frist
4. EingangsbestätigungFehlende Unterlagen sofort nachreichen1 Monat
5. PrüfungErreichbar bleiben, Fragen des Berichterstatters beantwortenEntscheidung binnen 3 Monaten ab vollständigen Unterlagen (höchstens 2 Monate mehr bei einem Gutachten)
6. EntscheidungEinschreiben lesen; droht eine Ablehnung, werden Sie vorher geladenZustellung in der Woche danach; Ladung mindestens 15 Tage vorher
7. BeitragJahresbeitrag des Ordre zahlenIm ersten Quartal des Kalenderjahres

Schritt 1 — Der richtige conseil départemental

Der Ordre des infirmiers ist dreistufig aufgebaut: conseils départementaux (teils für mehrere Departements zuständig), conseils régionaux oder interrégionaux (Regionalräte) und der Conseil national (Nationalrat des Ordre). Zuständig für Ihre Eintragung ist der conseil départemental des Departements, in dem Sie Ihren beruflichen Wohnsitz begründen, in der Regel also dort, wo Sie arbeiten werden. Weder die regionale Gesundheitsbehörde (ARS) noch die DREETS noch der Conseil national.

Die Website des Ordre spricht allerdings vom Rat „des Ortes der Berufsausübung“. Wohnen Sie in einem Departement und arbeiten in einem anderen, klären Sie das vor der Antragstellung mit dem conseil départemental. Eingetragen werden Sie nur an einer Stelle, und die Eintragung schränkt nicht ein, wo in Frankreich Sie arbeiten dürfen.

Schritt 2 — Die Unterlagen für die Eintragung, in der richtigen Reihenfolge

Die Liste steht in Artikel R4112-1 des französischen Gesetzbuchs über die öffentliche Gesundheit, für Pflegefachkräfte anwendbar über Artikel R4311-52:

  • Gültiger Ausweis (gegebenenfalls ein Staatsangehörigkeitsnachweis). Für den Online-Antrag verlangt der Ordre in der Praxis einen beidseitigen Scan als PDF.
  • Kopie Ihres Abschlusses, mit französischer Übersetzung durch einen bei französischen Gerichten zugelassenen oder bei den Justiz- oder Verwaltungsbehörden eines EU- oder EWR-Staates ermächtigten Übersetzer (siehe unseren Artikel zur beglaubigten Übersetzung). Der Text sieht die Übersetzung nur für den Abschluss vor: Fragen Sie den conseil départemental, ob er weitere Unterlagen übersetzt haben möchte.
  • Strafregisterauszug (oder gleichwertiges Dokument), höchstens 3 Monate alt, ausgestellt von der zuständigen Behörde Ihres Herkunftslandes. Beantragen Sie ihn zuletzt.
  • Ehrenwörtliche Erklärung, dass gegen Sie kein Verfahren läuft, das zu einer Verurteilung oder Sanktion mit Folgen für die Eintragung führen kann.
  • Ein Nachweis zu früheren Eintragungen, in dieser Reihenfolge: Löschungsbescheinigung des Registers oder der Berufsorganisation, bei der Sie eingetragen waren; sonst eine ehrenwörtliche Erklärung, nie eingetragen gewesen zu sein; sonst eine Eintragungsbescheinigung aus einem EU- oder EWR-Staat. Welches deutsche oder österreichische Dokument dafür akzeptiert wird, klären Sie mit dem conseil départemental.
  • Nachweise zu Ihrem Französisch: Der Ordre prüft, ob Sie die für den Beruf nötigen Französischkenntnisse haben; fragen Sie den conseil départemental, welche Nachweise er erwartet.
  • Ihr Lebenslauf.

Österreich: Konformitätsbescheinigung und der Erlass vom 10. Juni 2004

Ein französischer Erlass (arrêté) vom 10. Juni 2004 sieht für einige Abschlüsse seines Anhangs 2, darunter zwei österreichische Diplome (als „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester / Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ und als „Diplomierte Krankenschwester / Diplomierter Krankenpfleger“), eine Bescheinigung des Staates vor, der den Abschluss ausgestellt hat, dass alle Ausbildungsbedingungen der Richtlinie erfüllt sind. Ob die conseils départementaux sie heute verlangen, ist nicht geklärt: Fragen Sie vor der Antragstellung nach, ohne sie für Pflicht oder für ausgeschlossen zu halten. Welche österreichische Stelle eine solche Bescheinigung für ein Pflegediplom ausstellt, haben wir nicht verlässlich klären können: Das Sozialministerium stellt laut seiner Website für die „nichtärztlichen Gesundheitsberufe“ auf Antrag Bestätigungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG aus, zählt die Berufe dort aber nicht auf. Fragen Sie dort nach, ob es für Ihr Diplom zuständig ist, bevor Sie einen Antrag stellen.

Schritt 3 — Der Online-Antrag

Öffnen Sie den Mitgliederbereich des Ordre des infirmiers, klicken Sie auf „Pas encore inscrit à l'ordre“ („noch nicht eingetragen“), dann auf „J'effectue ma demande d'inscription“ („ich stelle meinen Eintragungsantrag“) und laden Sie Ihre Unterlagen hoch. Das Gesetzbuch erlaubt auch die Abgabe beim conseil départemental oder das Einschreiben mit Rückschein an seinen Präsidenten: Ihr Plan B, falls das Portal hakt. Prüfen Sie vor dem Absenden, ob jede Datei lesbar, vollständig und auf Ihren aktuellen Namen ausgestellt ist.

Schritt 4 — Die Eingangsbestätigung

Innerhalb eines Monats bestätigt der Präsident des conseil départemental den Eingang Ihres Antrags und teilt Ihnen mit, welche Unterlagen fehlen. Reichen Sie diese umgehend nach, denn die dreimonatige Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn die Unterlagen vollständig sind. Halten Sie dieses Datum fest.

Schritt 5 — Die Prüfung: Entscheidungsfrist und Gutachten

Der Präsident bestellt einen Berichterstatter („rapporteur“): ein Ratsmitglied, das Ihre Akte prüft und einen schriftlichen Bericht verfasst. Der Rat prüft Ihre Abschlüsse und fordert das Bulletin Nr. 2 des französischen Strafregisters selbst an.

Bestehen ernsthafte Zweifel an Ihrer fachlichen Kompetenz oder an Ihrer gesundheitlichen Eignung für den Beruf, schaltet der conseil départemental den conseil régional oder interrégional ein, der ein Gutachten anordnet. Nur in diesem Fall kann sich die Frist verlängern, um höchstens 2 Monate; zur Prüfung Ihrer Abschlüsse dagegen nie. Liegt Ihnen drei Monate nach Einreichung vollständiger Unterlagen noch keine Antwort vor, wenden Sie sich an den conseil départemental.

Schritt 6 — Die Entscheidung

Der conseil départemental kann die Eintragung ablehnen, wenn Sie die geforderten Voraussetzungen an Kompetenz, Zuverlässigkeit („moralité“) und Unabhängigkeit nicht erfüllen oder wenn gegen Sie ein Berufsverbot (befristet oder endgültig, in Frankreich oder im Ausland) oder eine Suspendierung besteht. Ohne Anhörung darf er Sie aber nicht ablehnen: Sie werden zuvor per Einschreiben mit mindestens 15 Tagen Vorlauf geladen, um vor dem Rat Ihre Erklärungen abzugeben. Erhalten Sie eine solche Ladung, bereiten Sie sich gut vor und nehmen Sie den Termin wahr. Eine Ablehnung muss begründet werden.

Wie auch immer die Entscheidung ausfällt: Sie wird Ihnen in der darauffolgenden Woche per Einschreiben mit Rückschein zugestellt.

Schritt 7 — Der Beitrag zum Ordre des infirmiers und danach

Der Beitrag zum Ordre ist für alle Eingetragenen Pflicht und wird im ersten Quartal des Kalenderjahres gezahlt (Artikel L4312-7). Laut Ordre beträgt er 2026 35 € für angestellte Pflegefachkräfte (öffentlich oder privat) und 85 € für Freiberufliche oder Mischformen (Seite „La cotisation ordinale“); er gilt für das Kalenderjahr und wird nicht anteilig berechnet. Fragen Sie Ihren conseil départemental, wann Ihr erster Beitrag fällig wird. Die Beträge können sich jedes Jahr ändern.

Mit der Eintragung registriert der conseil départemental auch Ihren Abschluss. Danach melden Sie ihm binnen eines Monats jede Änderung Ihrer beruflichen Situation oder Ihres Wohnsitzes. Für alles Weitere rund um den Umzug: unser Leitfaden zur Niederlassung in Frankreich.

Eintragung abgelehnt: Rechtsmittel gegen die Entscheidung

  • Einspruch beim conseil régional oder interrégional des Ordre, zu dem Ihr conseil départemental gehört, binnen 30 Tagen. Er hat keine aufschiebende Wirkung. Sie werden mindestens 15 Tage vor der Sitzung geladen (Sie können sich von einer Person Ihrer Wahl begleiten oder vertreten lassen), entschieden wird binnen 2 Monaten.
  • Einspruch beim Conseil national, binnen 30 Tagen, ebenfalls ohne aufschiebende Wirkung.
  • Klage vor dem Conseil d'État, dem obersten französischen Verwaltungsgericht, binnen 2 Monaten.

Bei EU-Bürgern wird die Ablehnung auch der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates mitgeteilt. Das Zustellungsschreiben nennt Rechtsmittel und Frist (Artikel R4112-4 sowie Artikel R4112-5 und R4112-5-1).

Eine Ladung, eine Ablehnung, 30 Tage Frist: Das sind die Momente, in denen man sich allein fühlt. Suxens hilft Pflegefachkräften aus Deutschland und Österreich, eine Akte vorzubereiten, die es gar nicht so weit kommen lässt, und sich zurechtzufinden, wenn doch. Tragen Sie sich in die Warteliste ein →

Häufige Fragen

Kann ich mich online beim Ordre des infirmiers eintragen lassen?

Ja: im Mitgliederbereich des Ordre, „Pas encore inscrit à l'ordre“, dann „J'effectue ma demande d'inscription“. Alternativ Abgabe beim conseil départemental oder Einschreiben mit Rückschein.

An welchen conseil départemental richte ich den Antrag?

An den conseil départemental des Ordre des infirmiers im Departement, in dem Sie Ihren beruflichen Wohnsitz begründen, in der Regel dort, wo Sie arbeiten werden. Nicht an die ARS, nicht an die DREETS, nicht an den Conseil national. Wohnen Sie in einem Departement und arbeiten in einem anderen, fragen Sie vorher nach.

Welche Unterlagen brauche ich für die Eintragung beim Ordre des infirmiers?

Die aus Artikel R4112-1 des französischen Gesetzbuchs über die öffentliche Gesundheit: gültiger Ausweis, Kopie des Abschlusses mit französischer Übersetzung, Strafregisterauszug von höchstens 3 Monaten, Erklärung zu laufenden Verfahren, Nachweis zu früheren Eintragungen, Nachweise zu Ihrem Französisch und Lebenslauf. Fragen Sie den conseil départemental, ob er weitere Unterlagen übersetzt haben möchte.

Was kostet die Eintragung beim Ordre des infirmiers?

Mit der Eintragung wird ein Pflichtbeitrag fällig. Laut Ordre 2026: 35 € für Angestellte, 85 € für Freiberufliche oder Mischformen, ohne anteilige Berechnung. Die Beträge können sich jährlich ändern.

Wie lange dauert die Eintragung beim Ordre des infirmiers?

Höchstens einen Monat bis zur Eingangsbestätigung und höchstens 3 Monate ab vollständigen Unterlagen bis zur Entscheidung (höchstens 2 mehr bei einem Gutachten). Dazu kommt die Zeit für Ihre Unterlagen aus Deutschland oder Österreich.

Was kann ich gegen eine Ablehnung tun?

Einspruch beim conseil régional oder interrégional binnen 30 Tagen, dann beim Conseil national binnen 30 Tagen, schließlich Klage vor dem Conseil d'État binnen 2 Monaten. Vor jeder Ablehnung muss der conseil départemental Sie mindestens 15 Tage vorher laden.

Darf ich schon arbeiten, während ich warte?

Nein. In Frankreich darf niemand als Pflegefachkraft arbeiten, ohne seinen Abschluss registriert zu haben und im «tableau» des Ordre eingetragen zu sein.

Offizielle Quellen